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AKTUELLES

Vortrag im Chinesischen Zentrum Hannover am 10.11.2005

Am 10.11.2005 hielt Herr RA Dr. Suhren vor den Teilnehmern der Schulung zum China-Manager/-in einen Vortrag zum Thema „Außenhandelsrecht der Volksrepublik China in Theorie und Praxis“. Der Vortrag fand ein weiteres mal im Chinesischen Zentrum in Hannover statt und war durch rege Teilnahme gekennzeichnet.
Herr Dr. Suhren vermittelte den Teilnehmern im Rahmen dieser Veranstaltung nicht nur einen Überblick über die rechtlich relevanten Rahmenregelungen und einschlägigen Rechtssätze sondern stellte auch die praktische Umsetzung und die verfahrenstechnische Abwicklung von Verträgen mit chinesischen Unternehmen dar.

Ein Schwerpunkt des Vortrags bildete die Darstellung der Vertragsgestaltung.
Je nach Wahl der Vertragsparteien kann als geltendes Recht das deutsche BGB und HGB, UN-Kaufrecht oder chinesisches Recht vereinbart werden. Im letzteren Fall bestimmt sich das materielle Recht nach dem Vertragsgesetz der VR China vom 1.10.1999. Die darin enthaltenen Vorschriften entsprechen weitgehend den Rechtsgedanken des deutschen BGB und enthalten insbesondere Regelungen zu 15 Vertragstypen, darunter auch die typischen Verträge eines Handelsgesetzbuches. Bestimmte Verträge, wie z.B. Darlehensverträge, bedürfen der Schriftform. In Abweichung vom deutschen Recht kann ein Vertrag rechtswirksam insbesondere durch Abstempelung mit einem Vertrags- und/oder Firmenstempel unterzeichnet werden. Hinzuweisen ist auf die rechtssystemimmanente Besonderheit, dass Privateigentum zwar an beweglichen Sachen und auch an Immaterialgüterrechten, nicht aber an Grundbesitz begründet werden kann. Verträge sollten grundsätzlich zweisprachig abgefasst sein, wobei auf eine klare und eindeutige Sprachregelung zu achten ist.
Unbedingte Vertragsinhalte sollten neben einer Geheimhaltungs- und Exklusivitätsvereinbarung auch Vertragsstrafen und eine Schiedsgerichtsvereinbarung sein. Internationale Schiedsgerichte finden sich u.a. in Paris, London, Stockholm und den asiatischen Staaten. Wählt man die CIETAC (China International Economic and Trade Arbitration Commission) kommen deren besondere Regelungen zur Anwendung. Danach sind die Verfahrenskosten vor der CIETAC grds. niedriger als bei Verfahren in Drittländern. Die Betreuung durch einen ausländischen Anwalt ist möglich, die Verfahrensdauer liegt im Durchschnitt unter 6 Monaten und der Schiedsspruch ist bindend.
Voraussetzung ist in jedem Fall eine eindeutige Schiedsklausel. Bedacht werden sollte bei der Formulierung u.a. auch die Wahl des anzuwendenden Rechts, die Verfahrenssprache und die Zahl der Schiedsrichter.

Ein weiterer Schwerpunkt des Vortrags lag auf der Darstellung der für eine ausländische Gesellschaft möglichen Investitionsformen. In Betracht kommen dabei neben anderen Gesellschaftstypen insbesondere ein Joint Venture mit einer chinesischen Firma in Form eines Equity Joint Venture. Diese Rechtsform ist eine Limited Liability nach chinesischem Recht und ist haftungsrechtlich mit einer deutschen GmbH vergleichbar. Daneben besteht auch die Möglichkeit, eine 100%ig im Eigentum der ausländischen Gesellschaft stehende Gesellschaft zu gründen. Vorteile der WFOE (Wholly Foreign Owned Enterprise) sind neben einer schnelleren Gründung und einer einfacheren Unternehmensführung auch ein besserer Schutz des Know-how und des geistigen Eigentums. Nachteilig hingegen ist, dass die Erschließung des Marktes ohne einen chinesischen Partner erfolgen muss und das Stammkapital allein aufzubringen ist. Zudem ist die Errichtung in Bereichen wie der Automobilindustrie und der Telekommunikationsbranche nicht gestattet.
Gründungsvoraussetzung ist in jedem Fall die Erstellung eines Vertragswerkes sowie einer Machbarkeitsstudie, welche der behördlichen Genehmigung unterliegt. Daneben braucht es neben diversen behördlichen Registrierungen vor allem die Erteilung der Geschäftslizenz durch die zuständige Administration for Industrie and Commerce.

Zuletzt informierte Herr Dr. Suhren die Teilnehmer über den Schutz des geistigen Eigentums in China. Trotz einer Fülle von nationalen und internationalen Gesetzen und Vertragswerken, die den Schutz des geistigen Eigentums auch in China zum Gegenstand haben, bleibt die Verletzung gewerblicher Schutzrechte in China ein großes Problem. Bezeichnend dafür ist, dass sich der aus diesen Schutzrechtsverletzungen resultierende Umsatz auf ca. 8 % des chinesischen Bruttosozialprodukts beläuft. Die Ursachen für die Vielzahl der Rechtsverletzungen sind vielfältig und liegen auch in einem unterschiedlichen kulturellen Verständnis begründet. Vorbeugend sollten deshalb der chinesische Vertragspartner, wie auch sein Personal und die Vertriebskanäle einer genauen Analyse unterzogen werden. Des weiteren sollten alle Lizenzverträge, Marken, Arbeitsverträge usw. behördlich registriert werden. Bei der Vertragsgestaltung ist auf eine genaue Definition von Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsklauseln und Vertragsstrafen zu achten.
Im Fall einer Schutzrechtverletzung ist zunächst unbedingt eine umfassende Dokumentation und Beweissicherung erforderlich. Um eine Sanktionierung zu erreichen, können behördliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Zur Ausübung politischen Drucks kann möglicherweise die Einschaltung von Botschaften und Konsulaten angezeigt sein.
Im Anschluß an den Vortrag stand Herr Dr. Suhren den Teilnehmer für die Beantwortung weiterer Fragen zur Verfügung.

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