Vortrag im Chinesischen Zentrum Hannover am 10.11.2005
Am
10.11.2005 hielt Herr RA Dr. Suhren vor den Teilnehmern der Schulung
zum China-Manager/-in einen Vortrag zum Thema „Außenhandelsrecht der
Volksrepublik China in Theorie und Praxis“. Der Vortrag fand ein
weiteres mal im Chinesischen Zentrum in Hannover statt und war durch
rege Teilnahme gekennzeichnet.
Herr Dr. Suhren vermittelte den Teilnehmern im Rahmen dieser
Veranstaltung nicht nur einen Überblick über die rechtlich relevanten
Rahmenregelungen und einschlägigen Rechtssätze sondern stellte auch die
praktische Umsetzung und die verfahrenstechnische Abwicklung von
Verträgen mit chinesischen Unternehmen dar.
Ein Schwerpunkt des Vortrags bildete die Darstellung der Vertragsgestaltung.
Je nach Wahl der Vertragsparteien kann als geltendes Recht das deutsche
BGB und HGB, UN-Kaufrecht oder chinesisches Recht vereinbart werden. Im
letzteren Fall bestimmt sich das materielle Recht nach dem
Vertragsgesetz der VR China vom 1.10.1999. Die darin enthaltenen
Vorschriften entsprechen weitgehend den Rechtsgedanken des deutschen
BGB und enthalten insbesondere Regelungen zu 15 Vertragstypen, darunter
auch die typischen Verträge eines Handelsgesetzbuches. Bestimmte
Verträge, wie z.B. Darlehensverträge, bedürfen der Schriftform. In
Abweichung vom deutschen Recht kann ein Vertrag rechtswirksam
insbesondere durch Abstempelung mit einem Vertrags- und/oder
Firmenstempel unterzeichnet werden. Hinzuweisen ist auf die
rechtssystemimmanente Besonderheit, dass Privateigentum zwar an
beweglichen Sachen und auch an Immaterialgüterrechten, nicht aber an
Grundbesitz begründet werden kann. Verträge sollten grundsätzlich
zweisprachig abgefasst sein, wobei auf eine klare und eindeutige
Sprachregelung zu achten ist.
Unbedingte Vertragsinhalte sollten neben einer Geheimhaltungs- und
Exklusivitätsvereinbarung auch Vertragsstrafen und eine
Schiedsgerichtsvereinbarung sein. Internationale Schiedsgerichte finden
sich u.a. in Paris, London, Stockholm und den asiatischen Staaten.
Wählt man die CIETAC (China International Economic and Trade
Arbitration Commission) kommen deren besondere Regelungen zur
Anwendung. Danach sind die Verfahrenskosten vor der CIETAC grds.
niedriger als bei Verfahren in Drittländern. Die Betreuung durch einen
ausländischen Anwalt ist möglich, die Verfahrensdauer liegt im
Durchschnitt unter 6 Monaten und der Schiedsspruch ist bindend.
Voraussetzung ist in jedem Fall eine eindeutige Schiedsklausel. Bedacht
werden sollte bei der Formulierung u.a. auch die Wahl des anzuwendenden
Rechts, die Verfahrenssprache und die Zahl der Schiedsrichter.
Ein
weiterer Schwerpunkt des Vortrags lag auf der Darstellung der für eine
ausländische Gesellschaft möglichen Investitionsformen. In Betracht
kommen dabei neben anderen Gesellschaftstypen insbesondere ein Joint
Venture mit einer chinesischen Firma in Form eines Equity Joint
Venture. Diese Rechtsform ist eine Limited Liability nach chinesischem
Recht und ist haftungsrechtlich mit einer deutschen GmbH vergleichbar.
Daneben besteht auch die Möglichkeit, eine 100%ig im Eigentum der
ausländischen Gesellschaft stehende Gesellschaft zu gründen. Vorteile
der WFOE (Wholly Foreign Owned Enterprise) sind neben einer schnelleren
Gründung und einer einfacheren Unternehmensführung auch ein besserer
Schutz des Know-how und des geistigen Eigentums. Nachteilig hingegen
ist, dass die Erschließung des Marktes ohne einen chinesischen Partner
erfolgen muss und das Stammkapital allein aufzubringen ist. Zudem ist
die Errichtung in Bereichen wie der Automobilindustrie und der
Telekommunikationsbranche nicht gestattet. Gründungsvoraussetzung
ist in jedem Fall die Erstellung eines Vertragswerkes sowie einer
Machbarkeitsstudie, welche der behördlichen Genehmigung unterliegt.
Daneben braucht es neben diversen behördlichen Registrierungen vor
allem die Erteilung der Geschäftslizenz durch die zuständige
Administration for Industrie and Commerce.
Zuletzt
informierte Herr Dr. Suhren die Teilnehmer über den Schutz des
geistigen Eigentums in China. Trotz einer Fülle von nationalen und
internationalen Gesetzen und Vertragswerken, die den Schutz des
geistigen Eigentums auch in China zum Gegenstand haben, bleibt die
Verletzung gewerblicher Schutzrechte in China ein großes Problem.
Bezeichnend dafür ist, dass sich der aus diesen
Schutzrechtsverletzungen resultierende Umsatz auf ca. 8 % des
chinesischen Bruttosozialprodukts beläuft. Die Ursachen für die
Vielzahl der Rechtsverletzungen sind vielfältig und liegen auch in
einem unterschiedlichen kulturellen Verständnis begründet. Vorbeugend
sollten deshalb der chinesische Vertragspartner, wie auch sein Personal
und die Vertriebskanäle einer genauen Analyse unterzogen werden. Des
weiteren sollten alle Lizenzverträge, Marken, Arbeitsverträge usw.
behördlich registriert werden. Bei der Vertragsgestaltung ist auf eine
genaue Definition von Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsklauseln und
Vertragsstrafen zu achten. Im Fall einer Schutzrechtverletzung ist
zunächst unbedingt eine umfassende Dokumentation und Beweissicherung
erforderlich. Um eine Sanktionierung zu erreichen, können behördliche,
zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Zur
Ausübung politischen Drucks kann möglicherweise die Einschaltung von
Botschaften und Konsulaten angezeigt sein.
Im Anschluß an den Vortrag stand Herr Dr. Suhren den Teilnehmer für die
Beantwortung weiterer Fragen zur Verfügung.
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